Kindertagespflege erklärt

Gesetzliche Grundlagen Bund-Land-Kommune

Kindertagespflege wird bundesrechtlich durch die Regelungen des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) definiert. Jedes Bundesland kann  bestimmte Bereiche selbst spezieller regeln. Nordrhein-Westfalen tut dies mit dem Kinderbildungsgesetzes (KiBiz). Jede Kommune hat darüber hinaus Spielraum, bestimmte Regelungen passend zu den örtlichen Gegebenheit über den Träger der öffentlichen Jugendhilfe anzupassen.

Das KiBiz ist abrufbar unter www.kita.nrw.de und auf der Seite des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen unter www.mkffi.nrw.

Kommunal zuständig für die Kindertagespflege sind die Jugendämter als Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Diese definieren die lokal geltenden Regeln, basierend auf festen gesetzlichen Vorgaben und dem selbst genutzten Spielraum, in eigenen Richtlinien. Diese regeln z.B.  die Ausgestaltung und Höhe der laufenden Geldleistungen für Kindertagespflegepersonen, die Höhe und Staffelung der Elternbeiträge, Anforderungen an Grund- und Aufbauqualifizierung bzw. Fort- und Weiterbildung der Kindertagespflegepersonen, Regelungen für Ausfallzeiten etc. . Darüber hinaus haben die Jugendämter folgende Aufgaben (Quelle MKFFI)

– die Bedarfsplanung und Bedarfsermittlung
– die fachliche Beratung und Qualitätsentwicklung der Kindertagespflege
– die Gewinnung, fachliche Beratung, Begleitung und Qualifizierung von Kindertagespflegepersonen
– die Eignungsüberprüfung von Kindertagespflegepersonen
– die Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege
– die Prüfung von Anstellungsträgern
– die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson
– die Gewährung einer laufenden Geldleistung
– die Information und Beratung von Erziehungsberechtigten und Kindertagespflegepersonen
– die Sicherstellung einer anderen Betreuungsmöglichkeit für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson
– die Festsetzung und Erhebung von Elternbeiträgen
– die Förderung der Zusammenarbeit von Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen
– und die Beratung, Unterstützung und Förderung von Zusammenschlüssen einschließlich gegebenenfalls der Unterstützung bei einer Wahl
– Elternmitwirkung auf Jugendamtsbezirks- und Landeseben

Definition und Formen der Kindertagespflege 
Kindertagespflege ist die regelmäßige Betreuung von Kindern inner- oder außerhalb des Haushaltes der Familie durch eine Kindertagespflegeperson Gemäß § 22 SGB VIII i. V. m. § 22 Absatz 5 KiBiz kann Kindertagespflege an folgenden Orten geleistet werden: – im Haushalt der Kindertagespflegeperson, – im Haushalt der Personensorgeberechtigten, – und in anderen geeigneten Räumen, einschließlich Räumen von Kindertageseinrichtungen. Das Jugendamt ist die Aufsichtsbehörde über die Kindertagespflege. 
Datenschutz in der Kindertagespflege beim Fotografieren und Filmen

Beim Fotografieren und Filmen von Kindern in der Kindertagespflege und bei der Verbreitung solcher Aufnahmen ist zu beachten, dass datenschutzrechtliche Bestimmungen eingehalten werden und das Wohl der Kinder, insbesondere die Aufgabe sie vor Gefährdungen zu bewahren, erfüllt sind. Die informationelle Selbstbestimmung und das Recht am eigenen Bild der Kinder wird durch das Erstellen von Videos und Fotos immer berührt. Den Eltern obliegt die Entscheidung und die Verantwortung, ob sie selbst Bilder von ihren eigenen Kindern im Rahmen der Kindertagespflegebetreuung erstellen. Kindertagespflegepersonen müssen bei der Erstellung von Bildnissen immer gewährleisten, dass andere Kinder nie oder nur mit ausdrücklicher schriftlicher Erlaubnis der Eltern fotografiert oder gefilmt werden. Wenn eine Einwilligung seitens der Eltern gegenüber den Tagespflegepersonen  vorliegt, ist es datenschutzrechtlich und auch nach Kunsturhebergesetz (§ 22) erlaubt, dass die Kindertagespflegepersonen Aufnahmen von den Kindern anfertigen. Mit der Anfertigung haben diese dann aber auch die bestimmungsgemäße Verwendung durch die Eltern mit zu verantworten. Die Bereitstellung der Bilder kann mittels Datenträger (USB-Stick) an die Eltern erfolgen. Bei der Übermittlung über Beim Versand über einen Messaging-Dienste ist zu beachten, dass ausländische Server und Rechte tangiert werden.

Kopftuchtragen in der Kindertagespflege

Das Tragen eines Kopftuches in der Kindertagespflege ist erlaubt und es gibt keine Rechtsgrundlage für das Verbot des Kopftuchtragens. Dabei gibt es vielfältige Gründe, ein Kopftuch tragen zu wollen. Dadurch, dass Eltern und Kindertagespflegeperson individuell zueinander finden, können Eltern selbst die Entscheidung treffen, wer ihr Kind wie betreuen soll. Dies ist anders als in z.B. Schulen, wo es keine individuellen Entscheidungen gibt. Da sich Kindertagespflege durch Familienähnlichkeit auszeichnet, geht es hier vorrangig um die persönliche Eignung der Kindertagespflegeperson im Hinblick auf ihre Aufgabe der Bildung, Betreuung und Erziehung anstatt weltanschaulicher Aspekte. Die interkulturelle Vielfalt bereichert das Angebot für alle Eltern und deren Bedürfnisse. 

Das Tragen von Ganzkörper- und Gesichtsschleiern, wie dem Niqab oder der Burka ist nicht möglich, da Kindertagespflegeperson eine uneingeschränkte verbale und nonverbale Kommunikation mit dem Kind sowohl im Innen- als auch im Außenbereich gewährleistet müssen. 

Links zum Thema Kindertagespflege

– Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend  http://www.bmfsfj.de
– Kindertagespflege http://www.handbuch-kindertagespflege.de/
– Bundesverband für Kindertagespflege e.V.         http://www.bvktp.de/
– Landesverband Kindertagespflege NRW e. V.    http://www.landesverband-kindertagespflege-nrw.de/
– Frühe Bildung (Bundesprogramm Kindertagespflege)    http://www.fruehe-chancen.de/
– Deutsches Jugendinstitut                                           http://www.dji.de/index.php?id=1208
– Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V.:  http://www.deutscher-verein.de